Kurzarbeit / Arbeitsausfall
Bitte beachten Sie:
- Kurzarbeit also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechende Entgeltkürzung kann nicht einfach ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein.
- Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Anzug einen Tarifvertrag vereinbart worden sein.
- Unternehmer sollten also überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht oder ob möglicherweise noch kurzfristig eine solche Regelung mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden kann.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit (Kurzarbeit null) allgemein 60 % des pauschalierten Nettoentgelt beziehungsweise 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind.
Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein einteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Der Betrieb muss aber zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Kurzrbeit zu vermeiden: beispielsweise Überstunden Abbau, Home-Office etc.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
- es vorübergehend ist
- er nicht vermeidbar ist
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelt betroffen ist.
(Quelle: U. A. IHK München und Oberbayern)
Zu beachten ist aber, dass das Kurzarbeitergeld nicht nur an das Vorliegen wirtschaftlichen Gründe oder an ein unabwendbares Ereignis, sondern auch noch an weitere Voraussetzungen geknüpft ist:
- Zum Beispiel muss der Arbeitsausfall („nicht vermeidbar“) sein. Bei Arbeitsausfall aufgrund des Ausbleibens von Lieferungen kann es somit darauf ankommen, ob eine Ersatzbeschaffung generell – wenn auch vielleicht zu einem weit hören Preis – möglich ist oder gewesen wäre, oder ob das Problem durch das Anlegen von Vorräten hätte vermieden werden können.
- Die Verlautbarungen der Bundesagentur zu diesem Thema erwecken den Eindruck, als sollten diese Kriterien im Corona-Fall großzügig zu Gunsten der Unternehmen bzw. der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgelegt werden.Welche Maßstäbe in der Praxis tatsächlich angelegt werden, wird sich zeigen.
- Wichtig zu wissen ist auch, dass Kurzarbeitergeld nur dann in Betracht kommt, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandene Arbeitszeit Guthaben.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und – sofern diese das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt hat – die Leistung dort beantragen. Anzeige- und Leistungsantrag können online erfolgen oder auf speziellen Vordrucken auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Information an das zuständige Arbeitsamt: Service Hotline für Arbeitgeber 09004555520.
Aktuelle von Informationen zum Kurzarbeitergeld wegen des Coronavirus gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Information und die Links zur Online-Anzeige bzw. zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Information für Arbeitgeber.
Wichtig: Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfalll angezeigt wurde, eine rückwirkende Zahlung erfolgt darüber hinaus nicht!
Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 320 SGB III durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit zahlt in einer Summe an den Arbeitgeber.
(Quelle U. A. IHK München und Oberbayern)
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen.
Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört dann auch insbesondere, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigt oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt.
Dabei hat der Arbeitgeber allerdings keine absolute Schutzpflicht. Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Er hat also die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die verbleibende (unvermeidliche) Gefährdung möglichst gering bleibt. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Information zur Erkrankung, während bei einer konkreten Gefahr (zum Beispiel infizierte Mitarbeiter) ganz bestimmte Schutzmaßnahmen nötig werden.
Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, dass zur Erreichung des Schutzes die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert werden muss. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch keine Unzumutbarkeitskriteriums da.
Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht erfüllt, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu stehen. Dies muss aber stets verhältnismäßig sein. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
WIE KANN EINE ENTSCHÄDIGUNG NACH § 56 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ BEANTRAGT WERDEN?
- § 29 und 30 Infektionsschutzgesetz ermöglichen als Maßnahme zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten Krankheiten auch, Personen unter Beobachtung oder gar Quarantäne zu stellen. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach den allgemeinen Regeln. Für nicht Erkrankte, die aber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sieht das Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt) vor.
Der Arbeitgeber hat für längstens sechs Wochen die Entschädigung an den Arbeitnehmer für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs.5 IfSG). Die Entschädigung ist binnen drei Monaten zu beantragen.
Wichtige Dokumente für Friseurunternehmer und Salonbesitzer
- Neu: Salonplus Checkliste Kurzarbeit
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) Leistungsantrag Agentur für Arbeit (.Pdf)
- Anzeige über Arbeitsausfall – Agentur für Arbeit (.pdf)
- Hinweise Antragstellung Kurzarbeitergekd – Agentur für Arbeit (.Pdf)
- Info Corona Virus und Kurzarbeitergeld – Agentur für Arbeit (.pdf)
- Anschreiben Bsp. Kurzarbeit (.docx)
- Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag (.pdf)
- Kurzarbeitsklausel Zusatzvereinbarung – Agentur für Arbeit (.pdf)
- Merkblatt Kurzarbeitergeld (.pdf)
- Informationen Friseur- und Kosmetikverband NRW
- Merkblatt Infektionsschutz
- Reinigungsplan der BGW
- To-Do-Liste Salonschließung
- Kundeninfo Salonschließung (Aushang)