Welche finanzielle Unterstützung kann ein Unternehmen bekommen?
Um kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken, stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe die Förderinstrumente der KfW zur Verfügung. Diese sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der
KfW und bei allen Banken und Sparkassen sowie über die Hotline der KfW 0800 539 9001.
Für junge Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen:
- ERP-Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittelförderung
- ERP-Gründerkredit Universell (Betriebsmittel)
Für etablierte Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt bestehen:
- KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung)
Sollte über die Banken und Sparkassen keine Finanzierung möglich sein, kann die Investitionsbank Sachsen-Anhalt finanzielle Hilfe leisten. Nähere Informationen gibt die Hotline der Investitionsbank 0800 56 007 57.
Unterstützung bei der Suche nach Finanzierungspartnern bietet das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken unter
https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/. Durch das Finanzierungsportal kann online und unbürokratisch finanzielle Unterstützung beantragt werden. Die Bürgschaftsbank leitet nach umgehender Prüfung die Finanzierungsanfrage an Finanzierungspartner weiter und erspart so dem Unternehmer Zeit und Geld. Die Kreditabsicherung gibt es on top.
Was kann ich tun, um sofort mehr Liquidität zu erhalten?
Eine Stundung fälliger Zahlungen kann für Unternehmen sofort mehr Liquidität und Handlungsspielraum schaffen. Im Normalfall ist dies eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gläubigers. Die IHK Halle-Dessau plädiert dafür, in der derzeitigen Krisensituation, die fälligen Zahlungen an Behörden, öffentliche Institutionen und kommunale Unternehmen sofort unbürokratisch und zinslos zu stunden. Noch ist hierzu keine Entscheidung seitens Land und/oder Kommunen gefallen. Wir empfehlen dennoch, Stundungen zu beantragen.
Mit diesen Stundungsanträgen ab folgendem Monat (z.B. von April bis September 2020) beantragen Sie bei Ihren Gläubigern, ihre Verpflichtungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Behörden und Institutionen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus und der damit verbundenen wirtschaftlichen Ausfälle bzw. existenzbedrohender Lage bis zu sechs Monate aufzuschieben. Deren Bewilligung liegt jeweils im Ermessen des (Vertrags)-Partners.
Der Antrag auf Zahlungsaufschub funktioniert durch einen formlosen Antrag bei der jeweiligen Behörde bzw. Institution. Außerdem sollte gleichzeitig die Befreiung bzw. Verzicht auf Stundungszinsen und Sicherheitsleistungen sowie die Aussetzung der Zahlung obiger Beiträge bis zur Entscheidung des Stundungsantrages beantragt werden.
Bei den folgenden Behörden/Institutionen und kommunalen Unternehmen wäre bspw. ein Stundungsantrag möglich:
• Agentur für Arbeit (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung)
• ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Rundfunkbeitrag)
• Berufsgenossenschaft (Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, ggf. auch zur freiwilligen Unternehmerversicherung)
• Finanzamt (z. B. Einkommensteuervorauszahlung, Gewerbesteuervorauszahlung)
• GEMA (GEMA-Gebühren)
• Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer (Mitgliedsbeiträge)
• Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsbeitrag)
• Rentenversicherung (Versicherungsbeitrag)
• Abfallentsorgung (Kommunaler Versorger)
Wer zahlt Unternehmen den Verdienstausfall auch ohne Quarantäne?
Sofern Sie eine der folgenden Versicherungen haben, prüfen Sie diese, um den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen:
• Betriebsausfallsversicherung oder
• Betriebsunterbrechungsversicherung oder
• Betriebsschließungsversicherung
Kann ein Betrieb wegen des Coronavirus‘ in Kurzarbeit gehen?
Kommt es wegen des Coronavirus’ beispielsweise zu Auftrags- und Lieferengpässen und muss deswegen die Arbeitszeit verringert oder der Betrieb wegen staatlicher Schutzmaßnahmen gar vorübergehend geschlossen werden, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden (KUG).
Im Regelfall kann dann von einem unabwendbaren Ereignis oder von wirtschaftlichen Gründen im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gesprochen werden. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich möglich.
Welche Sonderregelungen gibt es beim Kurzarbeitergeld?
Der Bundestag hat mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ am 13. März 2020 Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verabschiedet. Es ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Eine Rechtsverordnung, die dieses umsetzt, ist in Arbeit.
Was hat sich im Vergleich zu den bisherigen Regeln zu KUG geändert?
Ab sofort kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn zehn Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet dabei die Bundesagentur für Arbeit vollständig. Neu ist auch, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können. Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, ist nicht mehr erforderlich.
(BGbl. Teil I, 12/2020 v. 14.03.2020)
Diese Regelungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und werden auch rückwirkend ausgezahlt.
Die Verlautbarungen der Bundesagentur zu diesem Thema erwecken den Eindruck, als sollten diese Kriterien im Corona-Fall großzügig zugunsten der Unternehmen bzw. der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgelegt werden. Welche Maßstäbe in der Praxis tatsächlich angelegt werden, wird sich zeigen.
Wann können Sie Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren?
Bitte beachten Sie:
- Kurzarbeit – also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung – kann nicht einfach ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein.
- Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein.
Unternehmer sollten also überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht oder ob möglicherweise noch kurzfristig eine solche Regelung mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden kann.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Unter welchen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Der Betrieb muss aber zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Kurzarbeit zu vermeiden: beispielsweise Überstundenabbau, Home-Office etc..
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist,
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) bisher mindestens ein Drittel, aktuell bereits ab zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
(Quelle: u. a. IHK München und Oberbayern)
Sind wegen des Cornavirus‘ die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben?
Für die Fälle des Arbeitsausfalles aufgrund von Corona ist sowohl ein Arbeitsausfall
- aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. beim Stocken der Produktion aufgrund des Fehlens von Vorprodukten aus Krisenregionen wie etwa China)
- oder auch bei der Absage von Veranstaltungen, die als Dienstleister betreut wurden)
- als auch ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. im Falle einer Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen) denkbar.
Die Bundesagentur für Arbeit hat grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall hingewiesen. Näheres dazu finden Sie
hier.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Wie kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und – sofern diese das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt hat – die Leistung dort beantragen. Anzeige und Leistungsantrag können online erfolgen oder auf speziellen Vordrucken auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen erteilt das zuständige Arbeitsamt: Service-Hotline für Arbeitgeber 0900 45555 20.
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld wegen des Coronavirus’ gibt es bei der
Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite
Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.
Wichtig: Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, eine rückwirkende Zahlung erfolgt darüber hinaus nicht!
Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 320 SGB III durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit zahlt in einer Summe an den Arbeitgeber.
(Quelle: u. a. IHK München und Oberbayern)
Kann ein Unternehmen auch für seine Auszubildenden Kurzarbeit anordnen und was muss bei der Ausbildungsvergütung sowie bei Kündigungen beachtet werden?
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Hierbei hat er zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
• Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
• Versetzung in eine andere Abteilung
• Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
• Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben Sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen. Darüber hinaus helfen die
Ausbildungsberater der IHK bei der Vermittlung der Auszubildenden. Sie stehen auch für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen zur Verfügung.
(Quelle: IHK Hannover)
Wie kann eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz beantragt werden?
§§ 29 und 30 Infektionsschutzgesetz ermöglichen als Maßnahme zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch, Personen unter Beobachtung oder gar Quarantäne zu stellen. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer und tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln.
Für nicht Erkrankte, die aber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt) vor. Der Arbeitgeber hat für längstens sechs Wochen die Entschädigung an den Arbeitnehmer für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs.5 IfSG). Die Entschädigung ist binnen drei Monate zu beantragen.
Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt (LVWA) in Halle (Saale). Das LVWA ist online erreichbar unter
https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?areaId=302178&pstId=7404778&ouId=9491106.
Genauere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren finden Sie
hier.
Haben auch Selbstständige einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden?
Auch Selbstständigen steht eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu, wenn sie aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder eine vorsorgliche Quarantäne angeordnet wurde und sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Die Entschädigung bemisst sich nach diesem Verdienstausfall und wird auf Grundlage der letzten Jahreseinnahmen berechnet. Es wird dabei vom Gewinn ausgegangen, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Ruht der Betrieb während der Dauer des Tätigkeitsverbotes oder der Quarantäne, können Selbständige – neben der Entschädigung des Verdienstausfalles – von der zuständigen Behörde auf Antrag auch Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessen Umfang erhalten.
Der Selbstständige ist allerdings verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das heißt, er muss beispielsweise im Home-Office arbeiten, wenn dies möglich ist. Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit beziehungsweise nach Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das ist in Sachsen-Anhalt: das Landesverwaltungsamt.