Mitarbeiterausfall wegen Schul- oder Kita-Schließung regeln
Das Kind zur Arbeit mitzubringen, ist jedenfalls keine Lösung. Schließlich sollen die sozialen Kontakte des Kindes durch die Schließung der Kita oder Schule ja eingeschränkt und nicht in einen Friseursalon verlagert werden. Abgesehen davon, ist es auch rechtlich nicht vertretbar. Also muss eine andere Lösung gefunden werden.
Grundsätzlich sind unsere Arbeitnehmer eigenverantwortlich verpflichtet, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren, damit sie ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nachkommen können. Wir Arbeitgeber haben aber eine Fürsorgepflicht für unsere Arbeitnehmer. Für derartige Dinge, die der Arbeitnehmer nicht vorhersehen kann, gibt es deshalb eine gesetzliche Vorschrift:
§ 616 BGB regelt, dass in solchen Fällen der “vorübergehenden Verhinderung“ des Arbeitnehmers der Lohn für “eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” weitergezahlt werden muss. Es sei denn, die Rechte aus § 616 wurden im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
So darf ein Mitarbeiter, der zum Zwecke der Kindesbetreuung aufgrund der “Nichtvorhersehbarkeit der Schul- oder Kita-Schließung“ zuhause bleiben muss, mit einer kurzfristigen Fortzahlung seines Lohns rechnen. Das geht aber lediglich für einige Tage, und auch nur dann, wenn sich Ihr Mitarbeiter vorher intensiv aber erfolglos um eine alternative Betreuung seines Kindes bemüht hat und dies auch nachweisen kann.
Leider gibt es über die genaue Anzahl der Tage keine eindeutige Aussage im Gesetzestext. Nach allgemeiner juristischer Auffassung jedoch sind unter einer “verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit” maximal fünf Arbeitstagezu verstehen. Zu einer darüber hinausgehenden Bezahlung des wegen Kinderbetreuung verhinderten Arbeitnehmers sind wir Arbeitgeber nicht verpflichtet.
Mitarbeiter und Unternehmer sollten deshalb gemeinsam eine Lösung finden. Der Mitarbeiter könnte beispielsweise Überstunden abbummeln, oder bezahlten Urlaub nehmen. Falls keine Überstunden vorhanden sind und auch der Urlaub schon komplett genommen wurde, oder bereits fest verplant ist, könnten Sie Ihrem Mitarbeiter auch mit unbezahltem Urlaub entgegenkommen und ihn so vorübergehend von seiner Leistungsverpflichtung entbinden.
Erkrankte Mitarbeiter bekommen Lohnfortzahlung
Als Arbeitgeber holen wir uns den Großteil dieser Lohnfortzahlungskosten, wie im Krankheitsfall allgemein üblich, über die Umlage 1 (U1) der Krankenkasse des Mitarbeiters zurück. Die Erstattungssätze liegen je nach Krankenkasse zwischen 40 und 80%.
Der Zugang zu einer Krankschreibung ist derzeit durch eine Ausnahmeregelung sogar erheblich erleichtert. Für Erkrankungen der oberen Atemwege (z.B. Erkältung) können sich Ihre Mitarbeiter (und Sie selbst natürlich auch) krank schreiben lassen, ohne dass sie persönlich zum Arzt gehen müssen.
Um Corona-Infektionen in den Wartezimmern der Ärzte zu vermeiden, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Ärzte dazu angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen. Wenn man nur eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptome hat und nicht die Kriterien für einen Coronavirus-Verdacht erfüllt, braucht man für eine Krankschreibung lediglich beim Arzt anzurufen.
Erstattungsleistungen bei Quarantäne oder Betriebsschließung wegen Corona-Infektion oder Verdacht
Stattdessen besteht seitens Ihrer gesunden Mitarbeiter aber ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Entsprechend dieser Regelung zahlen wir Arbeitgeber diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang in voller Höhe des Lohnes. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes gewährt. Auch diesen Teil der Entschädigung zahlen wir Arbeitgeber.
Und jetzt kommt endlich die gute Nachricht: Wir Unternehmer haben wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde. Wir können uns also die Personalkosten später von jener Behörde zurückholen, die die Schließung veranlasst hatte (z.B. Gesundheitsamt).
Selbiges trifft zu, wenn einzelne Mitarbeiter zwar nicht erkrankt sind, aber dennoch von einer Quarantänemaßnahmen betroffen sind. Auch in diesem Falle müssen Sie als Arbeitgeber zunächst den Lohn quasi wie bei einer Entgeltfortzahlung weiterzahlen. Diese Kosten werden dann auf Antrag von jener Behörde erstattet, welche die Quarantäne angeordnet hatte.
Entschädigung für selbständige Friseure wegen Corona-Quarantäne
Laut § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben (Saloninhaber), zudem von der zuständigen Behörde einen Kostenersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Diese Ansprüche können aber wirklich nur dann geltend gemacht werden, wenn der finanzielle Schaden durch eine behördliche Zwangsmaßnahme entstanden ist, und wenn es sich dabei um eine Einzelanordnung zur Quarantäne und nicht um eine flächendeckene Schließungsanordnung handelt.
Entschädigung bei flächendeckenden Betriebsschließungen fraglich
Anders sieht es bei flächendeckenden Schließungen von Betrieben bestimmter Branchen aus: Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfte es in diesem Falle KEINE Enschädigung geben – weder für die Lohnkosten, noch für den Verdienstausfall des betreffenden Unternehmers. Die Lohnkosten könnten durch Krankschreibungen der Arbeitnehmer oder durch Einführung von Kurzarbeit im Salon größtenteils aufgefangen werden.
Auf unseren Verdienstausfällen als Saloninhaber jedoch würden wir bei flächendeckend angeordneter Schließung wahrscheinlich sitzen bleiben! Diesbezüglich bleibt zwar die Hoffnung auf die Großzügigkeit der Behörden in dieser Ausnahmesituation, aber zunächst müssen wir Unternehmer uns selbst um unsere Zukunft kümmern – vielleicht mithilfe der Maßnahmen aus dem „Corona-Rettungspaket“, dass unsere Regierung für uns geschnürt hat:
Das neue Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Unter anderem werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit erleichtert und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Falle von Kurzarbeit beschlossen. Sie können dann also einfacher Kurzarbeit in Ihrem Salon einführen. Ihre Mitarbeiter erhalten dann das Kurzarbeitergeld anstelle des Lohnes von der Arbeitsagentur. Die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber bislang bei Kurzarbeit trotzdem noch weiterzahlen musste, werden ab 01.04.2020 sofort in voller Höhe erstattet.
Zu zahlende Steuern können nun leichter gestundet werden, Vorauszahlungen von Steuern können leichter herabgesetzt werden. Sie können also anstehende Steuerzahlungen jetzt ohne größere Hindernisse im Betrag herabsetzen lassen oder in die Zukunft verschieben lassen. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, der diese Maßnahmen für Sie beim zuständigen Finanzamt durchsetzen kann! Alles, was jetzt noch nicht zahlen müssen, hilft Ihnen ein Stück weiter.
Auf eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändung) und Säumniszuschläge soll das Finanzamt bis zum 31.12.2020 verzichten. Auch diese Maßnahme zählt zu den steuerlichen Zugeständnissen, die unsere Regierung uns in der Krise macht. Wir sparen uns an dieser Stelle einen bewertenden Kommentar. 😉
Die Zugangsbedingungen für KfW- und ERP-Kredite wurden gesenkt. Friseurunternehmer, deren Finanzen durch die Corona-Krise angeschlagen sind, kämen nun also leichter an einen Kredit, der die Liquidität (Zahlungsfähigkeit) des Unternehmens retten kann.
Alle Infos zu dem Maßnahmenpaket gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:https://www.bmwi.de//Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
In diesem Falle könnte Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Ihren Friseursalon eine rettende Möglichkeit sein. Ab 01.04.2020 werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit erleichtert und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Falle von Kurzarbeit ermöglicht.
Das erleichterte Kurzarbeitergeld kann aber auch schon kurzfristig fließen. Die Erleichterungen treten nämlich rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und werden also auch rückwirkend entsprechend der neuen Regelung ausgezahlt.
Betriebe mit mindestens einem versicherungspflichtig Beschäftigten können bereits Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Betrieben mit mehreren Mitarbeitern genügt es bereit, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, um die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld zu erfüllen.
Das Kurarbeitergeld, dass wir unseren Mitarbeiter auszahlen, beträgt 67% des ausgefallenen Nettoentgelts bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind und 60% bei Mitarbeitern ohne Kind. Diese Beträge können wir uns nachträglich vollständig von der Arbeitsagentur erstatten lassen.
Neben dem Kurzarbeitergeld werden zudem auch die Sozialversicherungsbeiträge, die wir bei Kurzarbeit für unsere Mitarbeiter zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Das heißt, ein Mitarbeiter, der auf 100% Kurzarbeit läuft, kann uns zwar keine Umsätze mehr für die Deckung unserer Fixkosten erarbeiten, aber er produziert zumindest keine Lohnkosten mehr.
Jeder Friseur, der Mitarbeiter beschäftigt, sollte in dieser Ausnahmesituation unverzüglich Kurarbeit bei der Arbeitsagentur anmelden und so die prinzipielle Erlaubnis für Kurzarbeit einholen. Ob sie tatsächlich schon jetzt oder erst später eingeführt wird, ist zunächt unerheblich.
Alle Infos zur Kurzarbeit mit Merkblatt, Erklärungs-Videos, Hotline-Telefonnummer und Antragsformular gibt es auf der Website der Arbeitsagentur. Die Seite ist speziell für die Corona-Epidemie erstellt und wird ständig aktualisiert: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Liquiditätsengpass durch Sonderkredit überstehen
Bundesländer haben zusätzlich eigene Corona-Hilfsprogramme aufgelegt
Auch die Bundesländer haben eigene Hilfsprogramme ins Leben gerufen. So gibt es z.B. in Mecklenburg-Vorpommern zinslose rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000 € für KMU (kleine und mittlere Unternehmen). In Bayern gibt es anscheinend sogar „echte“ Rettungsgelder für in Not geratene Betriebe, die nicht rückzahlbar sind. Alle Bundesländer legen Hilfsprogramme für ihre Wirtschaft auf. Deshalb sollten Sie sich zusätzlich immer auch auf den Internetseiten der Landesregierung Ihres eigenen Bundeslandes über die angebotenen Hilfsprogramme informieren.
Wertvoller Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfe unter Friseurunternehmern erhalten Sie auch in der FacebookGruppe “FriseurUnternehmer”: https://www.facebook.com/groups/friseurunternehmer/