Konkrete Maßnahmen im Unternehmen
Welche Vorsorgemaßnahmen sollten im Unternehmen getroffen werden?
Im Falle des Coronavirus’ muss jedes Unternehmen seiner Fürsorgepflicht nachkommen (siehe „Was leitet sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab – und was nicht?“). Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung, während bei einer konkreteren Gefahr (z.B. infizierte Mitarbeiter) ganz bestimmte Schutzmaßnahmen nötig werden.
- Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären.
- Das heißt, er muss beispielsweise Informationen bereitstellen (siehe „Über welche Hygienemaßnahmen sollten Sie informieren?“), Regeln aufstellen sowie auf Schutzmöglichkeiten hinweisen.
- Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder gar die Ausgabe von antiviralen Medikamenten kann je nach Betrieb eine zumutbare Maßnahme sein.
- Zum direkten Mitarbeiterschutz können auch zählen: Planung von Heimarbeitsplätzen, Planung von „sicheren“ Zonen im Unternehmen, Trennung von Infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn ergeben könnte.
- Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut daran, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat ein ausführliches Handbuch zur weitergehenden grundsätzlichen Pandemieplanung für das Influenza-Virus veröffentlicht. Auf den Seiten 19 bis 33 finden Sie viele Checklisten und praktische Arbeitshilfen.
Weiterführende zusammenfassende Informationen mit zehn Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung der DGUV finden Sie hier.
Über welche Hygienemaßnahmen sollten Sie informieren?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:
- Händeschütteln vermeiden
- Regelmäßiges und gründliches Händewaschen
- Hände aus dem Gesicht fernhalten
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
- Im Krankheitsfall Abstand halten
- Geschlossene Räume regelmäßig lüften
(Quelle: IHK zu Leipzig)
Überprüfen Sie auch, ob Ihre Berufsgenossenschaft Aushänge mit Hygiene-Informationen anbietet.
Wie reagiert man bei einem Verdachtsfall im Unternehmen?
Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten.
Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt telefonisch informiert und das weitere Vorgehen gemeinsam besprochen werden. Keinesfalls sollten Sie unangekündigt in die Praxis gehen! Der Arzt meldet dann – nach telefonischer Kontaktaufnahme – mögliche Verdachtsfälle an das zuständige Gesundheitsamt, welches sich dann um einen Test auf das Corona-Virus kümmert.
Das für Ihr Unternehmen zuständige Gesundheitsamt können Sie anhand Ihrer Postleitzahl über die Datenbank des Robert-Koch-Instituts hier ermitteln.
Das für Ihr Unternehmen zuständige Gesundheitsamt können Sie anhand Ihrer Postleitzahl über die Datenbank des Robert-Koch-Instituts hier ermitteln.
Was passiert, wenn Beschäftigte infiziert sind?
Infizierte Personen werden voraussichtlich in Quarantäne geschickt.
- Der Mitarbeiter bekommt einen Bescheid von der Behörde, die ihn in Quarantäne schickt. Das Verlassen des Hauses oder der Besuch wird voraussichtlich nicht erlaubt sein.
- Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass täglich Temperatur gemessen wird usw. Weitere Untersuchungen wie das Abnehmen von Abstrichen sind ebenfalls möglich.
- Unter Umständen muss der Infizierte eine Art Tagebuch über sein Befinden führen und dem Gesundheitsamt zur Verfügung stellen.
(Quelle: IHK München und Oberbayern)
Wichtige Dokumente für Friseurunternehmer und Salonbesitzer
Zum Download finden Sie hier relevante Formulare zum Thema Kurzarbeit / Arbeitsausfall, Merkblätter, Formulare und Anträge.
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) Leistungsantrag Agentur für Arbeit (.Pdf)
- Anzeige über Arbeitsausfall – Agentur für Arbeit (.pdf)
- Hinweise Antragstellung Kurzarbeitergeld – Agentur für Arbeit (.Pdf)
- Info Corona Virus und Kurzarbeitergeld – Agentur für Arbeit (.pdf)
- Anschreiben Bsp. Kurzarbeit (.docx)
- Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag (.pdf)
- Kurzarbeitsklausel Zusatzvereinbarung – Agentur für Arbeit (.pdf)
- Merkblatt Kurzarbeitergeld (.pdf)
- Informationen Friseur- und Kosmetikverband NRW
- Merkblatt Infektionsschutz
- Reinigungsplan der BGW
- To-Do-Liste Salonschließung
- Kundeninfo Salonschließung (Aushang)