Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III startet im Januar und gilt bis Juni 2021. Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften werden ebenfalls verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Betroffene Unternehmen erhalten in der Corona-Pandemie Unterstützung.
Die am 19. Januar beschlossenen Maßnahmen führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die deutlich vereinfachte Überbrückungshilfe III bereit. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis zum 31. Januar 2021 möglich. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember können bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Ab Januar wird es auch eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige geben.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie
Alle bis zum 31. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern. Ziel ist es, die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu senken.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie PDF, 117 KB, nicht barrierefrei .