Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Dieser Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.
Die höchste Infektiosität besteht einen Tag vor Krankheitsausbruch. Jede zweite infizierte Person entwickelt nach einer Infektion mit SARS-CoV2 überhaupt keine Krankheitssymptome, kann aber dennoch die Krankheitserreger übertragen. SARS-CoV2 wird hauptsächlich über Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen. Um diese Übertragung zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu beachten.
Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:
Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Der vorliegende Branchenstandard für das Friseurhandwerk ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben umgesetzt werden. Damit bietet er Hilfestellung für die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard. Darüber hinaus sind länderspezifische Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des RKI zu beachten.
Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist nötig sowie Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung. Die BGW berät die Salons und überwacht gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses Branchenstandards.
1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Friseursalon
Um die Distanz von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu können, muss die Anzahl der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraum zu berücksichtigen.
Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die Dauer der Friseurtätigkeiten einander nähern. Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen und ein Kundenumhang müssen konsequent eingehalten werden.
Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden.
Im Kassenbereich sollte ein Schutzschild zwischen Kundschaft und Kasse aufgestellt werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.
Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich:
- – gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden
- – Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten
- – persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund- Nasen-Bedeckung beachten
2. Sanitär- und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und |
Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen, eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken und Handläufe regelmäßig gereinigt werden. Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause machen. |
3. Lüftung
Friseurräume, auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei ungünstiger Witterung. Dies reduziert etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert.
4. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen
Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Salons.
Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons
Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren.
Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt.
Saloninhaber oder -inhaberinnen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Zahl für die Beschäftigten bereithalten, da sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung gewechselt werden müssen. Gleiches gilt für Einmalhandschuhe, die die Beschäftigten ebenfalls nach jeder bedienten Person wechseln müssen.
Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren sich an Haaren anlagern und weitergegeben werden. Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin müssen deshalb zu Beginn die Haare gewaschen werden. Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden. Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da sie hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt“ viruzid sein.
Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.
Eine Bewirtung wird nicht empfohlen. Es sind zum Schutz von Kundschaft und Beschäftigten notwendige Hygieneauflagen strikt einzuhalten. Auch Zeitschriften sollen nur unter Hygieneauflagen zur Verfügung gestellt werden.
Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten.
Nach jeder Kundenbehandlung sind Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen. Abgeschnittene Haare sind sorgfältig zu entfernen, nicht mit dem Föhn, mit Pinseln oder Ähnlichem.
6. Homeoffice – Tätigkeiten außerhalb des Friseursalons
Büroarbeiten wie die Terminplanung oder Abrechnungsarbeiten sollten, wenn möglich, nicht im Salon, sondern im Homeoffice ausgeführt werden.
7. Interne Besprechungen und Schulungen von Mitarbeitenden
Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben werden. Alternativ sollten soweit wie möglich technische Lösungen wie Telefon- oder Videokonferenzen eingesetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden gegeben sein.
8. Ausreichende Schutzabstände
Der Mindestabstand (1,5 Meter) zwischen Kundinnen und Kunden und Beschäftigten muss eingehalten werden – auch an den Waschbecken und auf den Wegen dorthin.
Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (s. o. unter Punkt 1 und 5) für die Dauer der Friseurtätigkeiten nähern.
Wartebereiche und Spielecken sollten geschlossen werden, um Personenansammlungen zu vermeiden. So kann die Anzahl der im Salon Anwesenden gezielt gesteuert werden.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Arbeitsutensilien wie Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches dürfen erst am gewaschenen Haar der Kundschaft verwendet werden. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung für mehrere Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut sofort zu reinigen und zu desinfizieren.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen ist zeitlich zu |
entzerren – etwa durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb. Bei Schichtplänen ist darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. So werden Personenkontakte weiter verringert. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt – zum Beispiel bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen usw. |
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren über die Kleidung weitergegeben werden. Deshalb sind Umhänge aus Stoff oder Kunststoff für die Kundschaft einzusetzen. Mehrfach verwendbare Umhänge müssen nach jeder Kundenbehandlung der Wäsche zugeführt werden. Einmalumhänge werden am Ende der Behandlung entsorgt. Die Umhänge müssen den Kundenkörper und mögliche Kontaktpunkte mit der Friseurin, dem Friseur vollständig bedecken.
Wäsche muss am Arbeitsende im Salon bleiben, in der Salonwaschmaschine bei mindestens 60°C mit Vollwaschmittel gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Auch private Oberbekleidung für die Arbeit sollte am Arbeitsende im Salon bleiben und in der Salonwaschmaschine wie oben beschrieben gewaschen und getrocknet werden.
12. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen im Friseursalon
Der Zutritt der Kunden und Kundinnen oder anderer dritter Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollte möglichst nur nach vorheriger telefonischer/digitaler Terminvereinbarung stattfinden. Bereits bei der Terminierung ist darauf hinzuweisen, dass bei Covid-19-Symptomen oder bei engem Kontakt zu Erkrankten eine erhöhte Gefahr der Ansteckung für Dritte besteht. Kundinnen und Kunden sowie sonstige Personen dürfen in diesem Fall den Friseursalon nicht betreten bzw. bedient werden. Wartezeiten im Salon zum Beispiel durch „Walk-in-Termine“ müssen vermieden werden. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss sich nach der Größe des Salons und den Gegebenheiten vor Ort richten. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, so muss die Anzahl der gleichzeitig bedienten Personen reduziert werden. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Die Kundschaft muss über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Salon zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten (Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, Händehygiene, Einhalten Husten-Nies- Etikette etc.). |
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Beschäftigte und Kunden oder Kundinnen mit entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Husten und Atemnot, Störungen des Geschmacks oder Geruchs, sind aufzufordern, den Salon nicht zu betreten.
Bei Beschäftigten ist bis zur ärztlichen Abklärung des Verdachts von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine Arztpraxis oder das Gesundheitsamt wenden.
Der Salon sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und falls möglich Kundinnen und Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen sind unter anderem mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit der Kundschaft oder langandauernde hohe Arbeitsintensität nach Wiedereröffnung. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen für Beschäftigte sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Die BGW stellt ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung: www.bgw-online.de/psyche
15. Mund-Nasen-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei kundennahen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur sowie Kundin oder Kunde zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für die Beschäftigten stellt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Mund-Nasen-Bedeckung. Gesichtsschilder können einen zusätzlichen Schutz bieten. Die Mund-Nasen-Bedeckungen müssen in ausreichender Zahl für die Beschäftigten bereithaltgehalten werden. Die Beschäftigten müssen sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Salon und für den Kundenkontakt zu unterweisen. Die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und Stillenden, Älteren und Personen mit chronischen Erkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe einer Covid-19 führen können, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dies sorgt für die Handlungssicherheit der Beschäftigten. Die Salonleitung muss die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erklären und verständliche Hinweise geben, auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw. Dadurch können die Beschäftigten sie auch an die Kundschaft weitergeben. Die Salonleitung wirkt darauf hin, dass die |
Beschäftigten und die Kunden und Kundinnen persönliche und organisatorische Hygieneregeln einhalten: Abstandsgebot, Hust- und Niesetikette, Händehygiene, PSA. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der BGW hilfreich (www.bgw-online.de/corona). |
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten weiterhin anzubieten und zu ermöglichen. Beschäftigte können sich individuell betriebsärztlich beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Personen, bei denen wegen Vorerkrankungen ein schwerer Verlauf einer Covid-19 zu befürchten ist, sollen auf die Wunschvorsorge hingewiesen werden. Ängste und psychische Belastungen sollten ebenfalls thematisiert werden können.
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt der Salonleitung geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt oder die Ärztin der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Betrieb erfährt davon nur, wenn der oder die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen; einige Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.
Quelle: BGW
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